
Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Corona-Pandemie weitere Verfahrenserleichterungen beschlossem um den Betroffenen zu helfen.
Insbesondere handelt es sich dabei um Anträge auf
- Erlass bereits festgesetzter Verspätungszuschläge bei rückwirkender Fristverlängerung
- Erstattung der USt-Sondervorauszahlung
- Stundung für bereits fällige oder demnächst fällig werdende Steuerzahlungen, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen insbesondere bei Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen. Dies gilt für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige. Die Anträge sind unter Darlegung der Verhältnisse zu stellen, wobei der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen muss.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung in der Regel.
- Verzicht von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020, wenn der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
In diesen Fällen sind Säumniszuschläge bis 31.12.2020 für diese Steuern zu erlassen.
(siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 19.03.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007 :002, Dok 2020/0265898)
Bei Rückfragen melden Sie sich bitte bei uns. Wir sind für Sie da!
(Stand 30.03.2020)